Überprüfung der Steuerfestsetzung im Rahmen des Einspruchsverfahrens, Berichtigung wegen neuer Tatsachen
Leitsatz
Es widerspricht abgaberechtlichen Normen wenn belastende Änderungen, die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach einer Prüfung
gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO für erforderlich gehalten werden, bewusst aus der Einspruchsentscheidung ausgegliedert und zeitgleich
durch eigenständige Bescheide getroffen werden.
Unabhängig davon besteht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung der isoliert erlassenen Bescheide.
Werden Einspruchsentscheidung und derartige Bescheide zeitgleich erlassen, hindert unabhängig davon, ob ein vollständig abgeschlossenes
Einspruchsverfahren vorliegt, ein Versäumnis der Hinweispflicht nach § 367 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls dann nicht die Wirksamkeit
der eigenständigen Bescheide, wenn die Voraussetzungen von Korrekturvorschriften vorliegen.
Wenn die bereits für eine Steuerveranlagung angeforderten Unterlagen bei gleicher Sachverhaltsschilderung erstmalig bei einer
späteren Überprüfung bewusst zur Kenntnis genommen und zutreffend gewertet werden, begründet das auch bei widersprüchlicher
Darstellung des Steuerpflichtigen keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AO.
Fundstelle(n): XAAAB-07759
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2000 - II 557/99
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