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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 557/99

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 362 Abs. 1, AO § 367 Abs. 1, AO § 367 Abs. 2 Satz 1, AO § 367 Abs. 2 Satz 2

Überprüfung der Steuerfestsetzung im Rahmen des Einspruchsverfahrens, Berichtigung wegen neuer Tatsachen

Leitsatz

Es widerspricht abgaberechtlichen Normen wenn belastende Änderungen, die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach einer Prüfung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO für erforderlich gehalten werden, bewusst aus der Einspruchsentscheidung ausgegliedert und zeitgleich durch eigenständige Bescheide getroffen werden.

Unabhängig davon besteht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung der isoliert erlassenen Bescheide.

Werden Einspruchsentscheidung und derartige Bescheide zeitgleich erlassen, hindert unabhängig davon, ob ein vollständig abgeschlossenes Einspruchsverfahren vorliegt, ein Versäumnis der Hinweispflicht nach § 367 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls dann nicht die Wirksamkeit der eigenständigen Bescheide, wenn die Voraussetzungen von Korrekturvorschriften vorliegen.

Wenn die bereits für eine Steuerveranlagung angeforderten Unterlagen bei gleicher Sachverhaltsschilderung erstmalig bei einer späteren Überprüfung bewusst zur Kenntnis genommen und zutreffend gewertet werden, begründet das auch bei widersprüchlicher Darstellung des Steuerpflichtigen keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AO.

Fundstelle(n):
XAAAB-07759

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2000 - II 557/99

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