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BFH 28.02.1992 VI R 97/89
Lohnsteuer; | Zuschlag zu einem zurückzuzahlenden Ausbildungsdarlehen (§§ 9, 10 EStG)
Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag nach dem dann Ausbildungskosten und keine WK, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.