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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 250/99 EFG 2000 S. 1043

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 2

Änderungssperre nach Betriebsprüfung

Leitsatz

  1. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nicht nur gegenüber Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer höheren Steuer führen, sondern auch dann, wenn vom Steuerpflichtigen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer steuermindernder Tatsachen oder Beweismittel begehrt wird.

  2. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO betrifft die Steuerbescheide, die die Prüfungsanordnung umfaßt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1043
BAAAB-07736

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2000 - I 250/99

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