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BFH 24.04.1992 VI R 137/89

Lohnsteuer; | während einer Dienstreise entstandener Motorschaden (§ 9 EStG; Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1984)

Die Kosten für einen auf einer Zwischenheimfahrt aus Anlaß einer Dienstreise entstandenen Motorschaden, der den Einbau eines Austauschmotors erforderlich macht, können - da der Abzug der Aufwendungen für die Fahrten nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG beschränkt ist - entweder in Höhe der auf die tatsächlich auf den einzelnen km entfallenden Kosten, in welche auch die Kosten für den Austauschmotor einfließen, im Wege des Einzelnachweises geltend gemacht werden, oder es kann der Kilometersatz gem. Abschn. 25 Abs. 8 Satz 4 LStR 1984 in Anspruch genommen werden, durch den auch die Kosten für den Motor abgegolten sind ().

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