Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzutreffender Einschätzung der Kindereinkünfte des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Fügen Steuerpflichtige ihrer Steuererklärung in unzutreffender Einschätzung der Höhe der eigenen Einkünfte ihres Kindes keine
Anlage K bei, so kann ihrem Begehren auf Änderung des keinen Kinderfreibetrag berücksichtigenden bestandskräftigen Einkomensteuerbescheids
nicht der Vorwurf groben Verschuldens entgegengehalten werden, wenn sie von der Höhe der vom Veranlagungsfinanzamt des Kindes
berücksichtigten Werbungskosten und dem hierdurch bedingten Unterschreiten der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
erst nachträglich Kenntnis erlangen.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1170 Nr. 21 EFG 2001 S. 5 UAAAB-07666
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2000 - 9 K 737/99 E
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