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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 737/99 E EFG 2001 S. 5

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzutreffender Einschätzung der Kindereinkünfte des Steuerpflichtigen

Leitsatz

Fügen Steuerpflichtige ihrer Steuererklärung in unzutreffender Einschätzung der Höhe der eigenen Einkünfte ihres Kindes keine Anlage K bei, so kann ihrem Begehren auf Änderung des keinen Kinderfreibetrag berücksichtigenden bestandskräftigen Einkomensteuerbescheids nicht der Vorwurf groben Verschuldens entgegengehalten werden, wenn sie von der Höhe der vom Veranlagungsfinanzamt des Kindes berücksichtigten Werbungskosten und dem hierdurch bedingten Unterschreiten der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erst nachträglich Kenntnis erlangen.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1170 Nr. 21
EFG 2001 S. 5
UAAAB-07666

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2000 - 9 K 737/99 E

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