Nachträglicher Aufstockungsbetrag auf ausgezahlte Sozialplanabfindung nicht tarifbegünstigt i.S.d. § 34 EStG
Leitsatz
1. Eine im Aufhebungsvertrag festgelegte und sodann ausgezahlte Sozialplanabfindung und der aufgrund einer Besserungsklausel
dieses Aufhebungsvertrages im Folgejahr nach Maßgabe des nächstgültigen Sozialplans gezahlte Aufstockungsbetrag bilden eine
einheitliche Entschädigung, die mangels Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht tarifbegünstigt
ist.
2. Die Auszahlung des Aufstockungsbetrages im Folgejahr stellt ein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis dar, aufgrund
dessen die Finanzbehörde zur Änderung der Steuerfestsetzung für das Vorjahr befugt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 972 Nr. 16 MAAAB-07660
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2002 - 9 K 446/01 E
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