Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 3159/99 Kg EFG 2000 S. 1139
Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 EG-VO 1408/71 Art. 1 lit. a.) ii.), 2. Spiegelstrich, 2. Alternative, Art. 1 lit. j.) EG-VO 1408/71 Art. 1 lit. u.)i.) EG-VO 1408/71 Art. 4 Abs. 1 lit. h.) EG-VO 1408/71 Art. 73 EG-VO 1408/71 Anhang I: Teil I. C. lit. b.), 2. Spiegelstrich EG-VO 1408/71 Anhang II EG-VO 574/72 - DVO Art. 10 Abs. 1 lit. b.)i.) SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1
Kindergeldähnliche Leistungen im Ausland bei Grenzgänger
Leitsatz
Der Ausschlusstatbestand des Zustehens kindergeldähnlicher Leistungen im Ausland (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist unabhängig von
der materiellen Rechtslage nicht erfüllt, wenn die zuständige ausländische Behörde die Bewilligung abgelehnt hat. Die Familienkasse
hat diese mit Tatbestandswirkung ausgestattete Ablehnungsentscheidung ohne eigene Prüfungsbefugnis hinzunehmen.
Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland aufgrund selbständiger Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtigen und in einem berufsständischen
Versorgungswerk wegen seiner Altersvorsorge pflichtversicherten niederländischen Grenzgängers geht aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen
Kollisionsregelung des Art. 73 EG-VO 1408/71 i. V. m. Art. 10 EG-VO 574/72-DVO einem gleichfalls bestehenden Kindergeldanspruch
seines nicht berufstätigen Ehegatten gegenüber dem niederländischen Leistungsträger vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1082 Nr. 20 EFG 2000 S. 1139 LAAAB-07656
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2000 - 9 K 3159/99 Kg
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