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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 4759/01 BB EFG 2002 S. 801

Gesetze: BewG § 95 Abs. 1, BewG § 106 Abs. 1, BewG § 106 Abs. 3, BewG § 109

Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr führt, ist auch unter Geltung der Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht gezwungen, als Bewertungsstichtag den Schluss des abweichenden Wirtschaftsjahres anzusetzen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 801
EFG 2002 S. 801 Nr. 13
VAAAB-07631

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2001 - 8 K 4759/01 BB

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