Verpflichtet sich eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft auf der Grundlage vorherigen eigenen Rechtserwerbs einem
inländischen Steuerpflichtigen zur Durchführung einer Werbekampagne im Inland Dienstleistungen einer prominenten Person sowie
darauf bezogene Verwertungs- und Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen, so schuldet sie insgesamt die
vermietungsgleiche Überlassung sich nicht während der Vertragsdauer erschöpfender Rechte zur Verwertung im Inland, die zur
Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges beim Vergütungsschuldner führt. Die auf im Ausland verwirklichten Merkmalen
beruhende Gewerblichkeit der Rechtsüberlassung steht infolge der sogenannten isolierenden Betrachtungsweise der Qualifikation
als (subsidiäre) Vermietungseinkünfte nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 561 Nr. 9 EFG 2002 S. 470 Nr. 8 EFG 2002 S. 471 QAAAB-07624
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2001 - 8 K 2521/01 E
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