Keine Bindung des Gerichts an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit § 33a EStG
Leitsatz
1. Für Unterhaltszahlungen an ausländische Empfänger kann die Kürzung des Höchstbetrages der abziehbaren außergewöhnlichen
Belastung sachgerechterweise nur nach den im Jahr der Zahlung herrschenden Verhältnissen im Wohnsitzstaat bemessen werden
(gegen
BStBl I 1996, 115).
2. Nach dem lt. Verwaltungsauffassung maßgeblichen Verhältnis der Durchschnittslöhne ist Polen somit im Jahr 1999 in die Ländergruppe
2 einzuordnen, was höchstens eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 rechtfertigt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 774 EFG 2003 S. 774 Nr. 11 INF 2003 S. 369 Nr. 10 MAAAB-07608
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2003 - 7 K 6030/00 E
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