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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 1662/00 E EFG 2002 S. 1456

Gesetze: EStG § 10e Abs. 1, EStG § 26a Abs. 2 Satz 3, EStG § 26b, EStG § 34f Abs. 3, EStG § 34f Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6

Für unverheiratete Elternteile auch bei gemeinsamer Haushaltsführung jeweils volles Baukindergeld

Leitsatz

1. Ein gemeinsamer Haushalt, den ein unverheiratetes Elternpaar mit dem gemeinsamen Kind führt, muss steuerlich als zweifacher Haushalt mit zugehörigem Kind angesehen werden, so dass jedem anteilig die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG in Anspruch nehmenden Elternteil zusätzlich das Baukindergeld in ungeschmälerter Höhe zu gewähren ist.

2. Die hierin liegende doppelte Steuerermäßigung für ein Kind widerspricht weder dem gerade nicht auf erhöhten Wohnbedarf abstellenden Normzweck noch - infolge der ungünstigeren Regelung des Objektverbrauchs bei Unverheirateten - dem Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis zu Eheleuten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1511 Nr. 24
EFG 2002 S. 1456
EFG 2002 S. 1456 Nr. 22
EAAAB-07586

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.08.2002 - 7 K 1662/00 E

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