Bilanzberichtigung durch Finanzbehörde bei Vorbehalt der Sachverhaltsprüfung für spätere Veranlagungszeiträume
Leitsatz
Eine unzutreffende Bilanzierung beruht nicht auf einem vertrauensbegründenden Verhalten der Finanzbehörde und kann deshalb
zur Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs berichtigt werden, wenn die Finanzbehörde lediglich der Rechtsansicht des
Steuerpflichtigen folgt und sich bei Zweifeln an der Richtigkeit des Bilanzansatzes ein Wiederaufgreifen des Sachverhaltes
in den folgenden Veranlagungszeiträumen vorbehält.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 812 WAAAB-07580
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.03.2000 - 6 K 797/97 K, G, F, AO