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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 7786/99 K, G

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Unter Buchwert erfolgte Veräußerung eines zu Werbezwecken angeschafften Dressurpferdes als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Die durch die unter Buchwert erfolgende Veräußerung eines als Werbeträger dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft zugeordneten Dressurpferdes eintretende Vermögensminderung ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Pferd unter Verzicht auf Aufwendungsersatz im Gesellschafterinteresse gehalten wurde. Dies ist anzunehmen, wenn für die Anschaffung 1/3 des Jahresumsatzes aufgewandt wurde, ein gesicherter Werbeerfolg nicht abgesehen werden konnte und die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (die spätere Käuferin) einen Reitstall betreibt.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 960 Nr. 15
PAAAB-07578

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2002 - 6 K 7786/99 K, G

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