Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH
Leitsatz
Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann
dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs
zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der mehrtägigen Aufbewahrung eines betrieblichen
Barerlöses i.H.v. 21.000,-- DM in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW gegen die ihm obliegende
Sorgfaltspflicht verstößt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 639 EFG 2003 S. 639 Nr. 9 HAAAB-07572
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2002 - 6 K 7121/99 K
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