Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
Verluste, die einer GmbH aus der Wohnungsvermietung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen, sind zuzüglich eines
angemessenen Gewinnaufschlags (im Streitfall: 10%) als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn die
Anschaffung und Unterhaltung des Wohngrundstücks nicht vornehmlich betrieblichen Zwecken – etwa der Repräsentation der GmbH
– dienen sollten. Die Nutzung eines Drittels der Fläche für Büro- und Konferenzräume der Kapitalgesellschaft reicht hierfür
nicht aus.
Die auszugleichenden Verluste können nicht im Wege des Vorteilsausgleichs um erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen
gemindert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1165 Nr. 19 EFG 2003 S. 1405 EFG 2003 S. 1405 Nr. 19 SAAAB-07564
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.06.2002 - 6 K 5287/99 K, F
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