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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 5287/99 K, F EFG 2003 S. 1405

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

Verluste, die einer GmbH aus der Wohnungsvermietung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen, sind zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (im Streitfall: 10%) als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn die Anschaffung und Unterhaltung des Wohngrundstücks nicht vornehmlich betrieblichen Zwecken – etwa der Repräsentation der GmbH – dienen sollten. Die Nutzung eines Drittels der Fläche für Büro- und Konferenzräume der Kapitalgesellschaft reicht hierfür nicht aus.

Die auszugleichenden Verluste können nicht im Wege des Vorteilsausgleichs um erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen gemindert werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1165 Nr. 19
EFG 2003 S. 1405
EFG 2003 S. 1405 Nr. 19
SAAAB-07564

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.06.2002 - 6 K 5287/99 K, F

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