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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 3780/99 K EFG 2003 S. 764

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6a, HGB § 246 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 253 Abs. 3, HGB § 264 Abs. 2

Wert der Pensionsrückstellung als Obergrenze für Ansatz des Versicherungsanspruchs einer kongruenten Rückdeckungsversicherung

Leitsatz

Bei einer kongruenten nicht rückkauffähigen Rückdeckungsversicherung für Pensionsverpflichtungen ist der grundsätzlich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zu bemessende Aktivansatz auf den Wert der Pensionsrückstellung zu begrenzen. Der Grundsatz der Einzelbewertung steht dem nicht entgegen, da Verpflichtung und Versicherungsanspruch aufgrund ihrer Deckungsgleichheit, ihrer wechselseitigen kausalen Beziehung und unter Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips eine Bewertungseinheit bilden. Diese Wertbestimmung entspricht auch dem nach der Handelsbilanz maßgeblichen Teilwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 839 Nr. 14
EFG 2003 S. 764
EFG 2003 S. 764 Nr. 11
IAAAB-07563

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.10.2002 - 6 K 3780/99 K

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