Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Leitsatz
Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, bei denen die Einkommensteuer des Gesellschafters
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, gehören nur solche Leistungen der Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen
eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrundeliegt, nicht hingegen die nach der Fiktion des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen
qualifizierten Zinszahlungen bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 84 DAAAB-07556
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2000 - 6 K 2821/97
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