Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Hebedatenüberlassung durch kommunalen Frischwasseranbieter gegen ”Entgelt"
Leitsatz
Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren durch und verwendet hierzu
die von ihm erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch, so wird die hierin liegende Hebedatenüberlassung durch die hälftige
Teilung des hieraus von den beteiligten Gemeinden erlangten finanziellen Vorteils angemessen abgegolten. Dieser finanzielle
Vorteil ist unter Geltung des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein-Westfalen in Höhe der andernfalls für jeden abgabepflichtigen
Verbraucher anfallenden Kosten für Auskunftsersuchen zu schätzen (vgl. dazu , BStBl
II 1997, 230).
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 747 Nr. 12 EFG 2003 S. 482 EFG 2003 S. 482 Nr. 7 JAAAB-07554
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.09.2002 - 6 K 220/99 K, G, U, F
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