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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 5963/92 U

Gesetze: UStG § 26 Abs. 4AO § 130 Abs. 2 Nr. 3AO § 130 Abs. 3 Satz 1AO § 175 Abs. 1 Nr. 1AO § 231 Abs. 1AO § 231 Abs. 2EGAO Art. 97§ 9 Abs. 1

Rücknahme einer Umsatzsteuerkürzung für Warenbezüge aus der DDR

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Rücknahme einer Umsatzsteuerkürzung für Warenbezüge aus der DDR ist Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung.

2. Durch Sicherheitsleistung im Arrestverfahren wird die Verjährung der nach Festsetzung fällig werdenden Steueransprüche unterbrochen.

3. Gehen Warenbezügen aus der DDR Kompensationslieferungen gleichartiger Auslandwaren voraus, so begründet dies gewichtige Zweifel an dem DDR-Ursprung der bezogenen Waren, aufgrund derer die Finanzbehörde die Umsatzsteuerkürzung versagen kann, wenn dem Steuerpflichtigen kein gegenteiliger Nachweis gelingt.

Fundstelle(n):
PAAAB-07539

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.05.2000 - 5 K 5963/92 U

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