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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 5950/98 U EFG 2002 S. 1332

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 3, UStG § 3 Abs. 11, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlung von Brokerleistungen

Leitsatz

1. Ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der gegen Provisionszahlungen eines ausländischen Börsenmaklers deutsche Anleger für Börsentermingeschäfte anwirbt, kann ungeachtet seiner nicht steuerbaren ausländischen Verwendungsumsätze die hierauf entfallende Vorsteuer abziehen, wenn die vermittelte Maklerleistung mit einer umfassenden Betreuung und Beratung der Anleger einher geht und deshalb als einheitliche Leistung im Falle ihrer Ausführung im Inland steuerpflichtig wäre.

2. Der Begriff ”steuerfreie Umsätze” in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG beschränkt sich auf im Inland ausgeführte Verwendungsumsätze, so dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach dieser Vorschrift bei nicht steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht eingreifen kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1332
EFG 2002 S. 1332 Nr. 20
FAAAB-07538

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2002 - 5 K 5950/98 U

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