Unternehmerische Tätigkeit einer BGB-Gesellschaft bei Vermietungstätigkeit eines ihrer Gesellschafter im eigenen Namen auf
Rechnung der Gesellschaft
Leitsatz
1. Werden im Eigentum eines Gesellschafters (G1) stehende Geschäftslokale gegen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt in einen Immobilienfonds
eingebracht und sodann von einem weiteren Gesellschafter (G2) für Rechnung des Immobilienfonds vermietet, so erbringt die
Fondsgesellschaft aufgrund der bei Leistungskommission geltenden Fiktionsregelung nachhaltig Vermietungsleistungen an den
Gesellschafter G2 und kann daher bei Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Leistungen die Vorsteuer für die Grundstückslieferung
des Gesellschafters G1 abziehen.
2. Keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Grundstückslieferung liegt demgegenüber hinsichtlich von dem einbringenden Gesellschafter
weiterhin selbst vermieteter Immobilien vor, da dieser insoweit die Verfügungsmacht behält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-07534
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.04.2001 - 5 K 4914/96 U
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