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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 457/95 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 3 Abs. 9, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Satz 1, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Satz 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 5 Satz 1

Keine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft bei hoheitlicher Tätigkeit; Gesellschafterzuschuss als Entgelt

Leitsatz

1. Eine auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung tätige juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) kann - mangels wirtschaftlicher Eingliederung der Organgesellschaft - nicht als umsatzsteuerlicher Organträger einer von ihr mit der Trocknung und Verwertung von Schlämmen beauftragten Tochtergesellschaft angesehen werden, wenn die Tätigkeit der jPöR insgesamt hoheitlicher Natur und daher die Unterhaltung eines Betriebs gewerblicher Art ausgeschlossen ist.

2. Die Möglichkeit zur Übertragung der Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auf Private gemäß § 53 LWG NW konnte im Jahre 1986 keine die Hoheitlichkeit dieser Aufgabe ausschließende Wettbewerbssituation zu privaten Wirtschaftsteilnehmern begründen, da sie als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang lediglich die Entsorgung eigener Abwässer der Berechtigten erfasste.

3. Übernimmt die jPöR als Mehrheitsgesellschafterin aufgrund entsprechender vorheriger Zusage die bei der Schlammtrocknung durch die Tochtergesellschaft entstehenden Verluste, weil dies für sie die wirtschaftlich günstigste Art der Entsorgung darstellt, so liegt hierin kein Gesellschafterbeitrag, sondern ein Entgelt für eine im Individualinteresse der Gesellschafterin erbrachte sonstige Leistung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-07533

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.05.1999 - 5 K 457/95 U

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