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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3/97 U EFG 2002 S. 355

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 4 Nr. 18, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a, AO § 14, AO § 53, AO § 64 Abs. 1, AO § 65 Nr. 3, AO § 66

Mitwirkung bei der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch Verband der Wohlfahrtspflege als Leistung gegenüber kassenärztliche Vereinigung nicht umsatzsteuerbefreit

Leitsatz

  1. Die Umsätze eines Verbandes der Wohlfahrtspflege, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung an deren gesetzlicher Aufgabe der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch den Betrieb einer Notrufzentrale und Fahrdienste mitwirkt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, da diese Leistungen nicht unmittelbar den hilfesuchenden Notfallpatienten, sondern der kassenärztlichen Vereinigung zugute kommen.

  2. Derartige Umsätze unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit eine vermeidbare Wettbewerbssituation mit Taxiunternehmen oder ähnlichen Betrieben besteht, die die Annahme eines Zweckbetriebes ausschließt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 355
EFG 2002 S. 355 Nr. 6
XAAAB-07532

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2001 - 5 K 3/97 U

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