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BSG 31.03.1992 4 RA 3/91

Rentenversicherung; | Anrechnung von Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 58 SGB VI)

Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind als Anrechnungszeit i. S. von §§ 58 Abs. 1 Nr. 4a, 252 SGB VI vorzumerken (). Der Senat hat sich in der Sache der Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung einer ,,unvermeidlichen Zwischenzeit'' zwischen zwei Ausbildungsabschnitten angeschlossen. Die von der Klägerin geltend gemachte Zwischenzeit blieb dabei unter dem Limit von drei bis vier Monaten. Nicht notwendig ist die ,,Umrahmung'' durch zwei Ausbildungs-Anrechnungszeiten. Eine Übergangszeit zwischen der Schulentlassung und der Lehre als klassischer Ausbildungszeit, die obendrein noch Beitragszeit ist, ist berücksichtigungsfähig.

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