Keine Umsatzsteuerbefreiung für Grundpflegeleistungen der ambulanten Krankenpflege für Veranlagungszeiträume vor 1992
Leitsatz
Die Umsatzsteuerbefreiung von Grundpflegeleistungen der ambulanten Pflegedienste für Veranlagungszeiträume vor 1992 ist nicht
durch sachliche Billigkeitsgründe geboten, da sie nicht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht.
Auf Vertrauensschutz bzgl. der Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung kann sich der Steuerpflichtige nur bei Erteilung
einer verbindlichen Zusage oder Auskunft berufen.
Auch die Begünstigung von Mitbewerbern durch eine frühere rechtswidrige Verwaltungspraxis vermag eine abweichende Festsetzung
aus Billigkeitsgründen nicht zu rechtfertigen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 304 Nr. 5 EFG 2002 S. 235 EFG 2002 S. 235 Nr. 4 GAAAB-07529
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.07.2001 - 5 K 2839/97 AO
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