Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege (hier: Mitwirkung beim Blutspendedienst)
Leitsatz
Die Mitwirkung eines (Orts-)Verbandes der Wohlfahrtspflege bei dem Betrieb eines Blutspendendienstes durch eine gemeinnützige
GmbH in Gestalt der Werbung, Gestellung ehrenamtlicher Helfer sowie Abgabe von Lebensmitteln und Getränken, für die er als
Auslagenersatz eine pauschalierte Geldzahlung pro Spender erhält, ist ungeachtet der gemeinnützigen Zielsetzung und der nicht
vorrangig auf Einnahmeerzielung gerichteten Motivation als umsatzsteuerpflichtige Leistung gegen Entgelt zu beurteilen.
Diese Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem durch die Satzungsaufgabe "Blutspendedienst"
begünstigten Personenkreis der Kranken und Unglücksopfer, sondern der mit der Gewinnung und Verarbeitung des Blutes betrauten
GmbH zugute kommen.
Die umsatzsteuerpflichtigen Mitwirkungsleistungen gegenüber dem Blutspendedienst unterliegen indessen dem ermäßigten Steuersatz,
da sie dem unmittelbar und selbstlos verfolgten Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen und - ohne entgegenstehende
Sperrwirkung der nur für Maßnahmen der Wohlfahrtspflege geltenden besonderen Anforderungen des § 66 AO - im Rahmen eines Zweckbetriebs
verfolgt werden. Das insoweit erhebliche Fehlen einer Wettbewerbssituation ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 304 EFG 2002 S. 304 Nr. 6 OAAAB-07522
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2001 - 5 K 1327/99 U
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