Einfuhr von Kräuterzigaretten zu ausschließlich medizinischen Zwecken
Leitsatz
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 Rl 95/59/EG dahin auszulegen ist, dass eine unter Art.
7 Abs. 2 Unterabsatz 1 RL 95/59/EG fallende Ware nur dann ausschließlich medizinischen Zwecken dient, wenn sie gleichzeitig
auch ein Arzneimittel i. S. d. nationalen Arzneimittelrechts ist, und somit die Tabaksteuerpflicht der Einfuhr von Kräuterzigaretten
im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht.
Fundstelle(n): NAAAB-07518
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 20.11.2000 - 4 V 5995/00 A (VTa)
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