Ermessensausübung beim Erlass von Säumniszuschlägen auf Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Die Regelungen des ZK schließen den Erlass von Säumniszuschlägen auf Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht
aus.
2. Die bloße Wiedergabe der zutreffenden Rechtsgrundlage (§ 227 AO) lässt noch nicht erkennen, dass die Finanzbehörde von
dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat.
3. Vollständig fehlende Ermessenerwägungen können im Klageverfahren nicht nach § 102 Satz 2 FGO 2002 nachgeholt werden.
4. Die Nichtbeachtung von Ermessensrichtlinien der Verwaltung (betr. Erlass von Säumniszuschlägen bei offenbarem Versehen
eines bisher pünktlichen Steuerzahlers) stellt Ermessensfehlgebrauch dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1155 Nr. 18 AAAAB-07505
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2002 - 4 K 6784/01 AO
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