Erlass von Einkommensteuer und sachliche Unbilligkeit bei der Übergangsregelung zur Grenzpendlerbesteuerung
Leitsatz
1. Die Ablehnung des im Jahre 1994 wegen sachlicher Unbilligkeit gestellten Erlassantrags eines beschränkt steuerpflichtigen
Grenzpendlers, der im November 1993 u.a. ohne Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestandskräftig zur
Einkommensteuer 1987-1992 veranlagt worden ist, ist ermessenswidrig, wenn sie allein unter Hinweis auf den abschließenden
Charakter der Übergangsregelung zu dem am in Kraft getretenen GrenzpendlerG (§52 Abs. 30a Satz 2 EStG) erfolgt.
Denn die Erfüllung der dort aufgestellten Anwendungsvoraussetzung eines Billigkeitsantrags vor dem kommt bei dieser
Sachlage nicht in Betracht.
2. Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen für Grenzgänger, die ihre Einkünfte ausschließlich im Inland erzielt haben, bestand
auch vor Inkrafttreten des GrenzpendlerG. Sie kann insoweit nicht rückwirkend durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 30a
Satz 2 EStG ausgeschlossen werden.
Fundstelle(n): RAAAB-07492
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2002 - 4 K 3636/98 AO
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