Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3331/93 VTa
Gesetze: TabStG 1980 § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 19 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 23 VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 24 VO (EWG) Nr. 222/77 Art. 25 VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1 BGB§ 278
GG Art. 3 Abs. 1
Missbrauch des externen Versandverfahrens bei einem Zigarettenhersteller
Leitsatz
Ein Zigarettenhersteller, der ein externes Versandverfahren eröffnet, ist bei Entziehung der Zigaretten aus der zollamtlichen
Überwachung ungeachtet seiner fehlenden Beteiligung an dem Tatgeschehen Schuldner der Tabaksteuer.
Keine den Erlass der Tabaksteuer rechtfertigende Umstände sind:
a.) die Unkenntnis von der betrügerischen Absicht des Frachtführers
b.) die Veranlassung der Lieferung durch einen verdeckten Ermittler, wenn dieser den Hersteller hinsichtlich der Annahme bestimmter
Aufträge nicht vorwarnen kann bzw. ein Zusammenhang zwischen dessen Tätigkeit und der steuerschuldbegründenden Handlung nicht
besteht
c.) die Missbrauchsanfälligkeit des Versandverfahrens
d.) die fehlende Möglichkeit zur Abwälzung der Tabaksteuer auf die Abnehmer.
Der fehlende Verweis des § 10 Abs. 1 TabStG 1980 auf die Erlöschensvorschriften des Zollrechts, aufgrund dessen die Tabaksteuerschuld
auch bei Einziehung der Zigaretten nicht entfällt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.07.1998 - 4 K 3331/93 VTa
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