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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2649/01 Erb EFG 2003 S. 1259

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2ErbStR R. 17 Abs. 7

Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

Leitsatz

Bei der schenkweisen Übertragung von Aktien unter Nießbrauchvorbehalt ist der Kapitalwert dieser Belastung als Berechnungsgrundlage der zinslos zu stundenden Erbschaftsteuer in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG um den Anteil zu kürzen, der dem Verhältnis des steuerlichen Erwerbes zu dem bei der Steuerfestsetzung befreiten Vermögen entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1259
EFG 2003 S. 1259 Nr. 17
KÖSDI 2003 S. 13906 Nr. 10
GAAAB-07487

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2003 - 4 K 2649/01 Erb

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