Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2514/96 Z
Gesetze: VO (EWG) Nr. 1722/93 Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1722/93 Anhang 1 KN 3004 Kap 22 KN 3004 Erläuterungen (HS) Pos. 1211 Rdnr. 11.0
Herstellung von Arzneiware
Abgrenzung zu Lebensmittel
Leitsatz
Die Herstellung einer Arzneiware i. S. d. Kapitels 30 KN ist bereits dann zu bejahen und deshalb bei der Verwendung von Stärke
eine Produktionserstattung gemäß der VO (EWG) Nr. 1722/93 zu gewähren, wenn das Produkt (Lecithin) prophylaktische Eigenschaften
aufweist, deren Wirkung auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist (Vorbeugung gegen Arteriosklerose),
und nicht allein der Behebung von Mangelzuständen oder ensprechender Vorbeugung dient.
Ein solches Produkt verliert seine Eigenschaft als Arzneiware nicht dadurch, dass seine Wirkungen auch durch nicht-medikamentöse
Maßnahmen erzielt werden könnten.
Fundstelle(n): MAAAB-07485
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.12.1999 - 4 K 2514/96 Z
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