Entscheidung über das Vorliegen einer sog. ”Großspende” erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid
Leitsatz
1. Wird der Spendenabzug erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung des Zuwendungsjahres geltend gemacht, so trifft
den Steuerpflichtigen auch dann ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekannt werden der steuermindernden Tatsache,
wenn sein fachkundiger Bevollmächtigter irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die erst nachträglich erteilte Spendenbescheinigung
einen Grundlagenbescheid darstellt.
2. Das durch die Verweisung in § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG eröffnete Feststellungsverfahren betrifft ausschließlich den verbleibenden
Großspendenabzug für nachfolgende Veranlagungszeiträume.
3. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Spendenabzug setzt voraus, dass der zugrundliegende
Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 97 Nr. 2 EFG 2003 S. 21 EFG 2003 S. 21 Nr. 1 PAAAB-07471
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.09.2001 - 3 K 8898/98 E, F
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