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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 8898/98 E, F EFG 2003 S. 21

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1 Satz 3, EStG § 10b Abs. 1 Satz 4, EStG § 10d Abs. 1, EStG § 10d Abs. 3 Satz 4, AO § 171 Abs. 10, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1

Entscheidung über das Vorliegen einer sog. ”Großspende” erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid

Leitsatz

1. Wird der Spendenabzug erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung des Zuwendungsjahres geltend gemacht, so trifft den Steuerpflichtigen auch dann ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekannt werden der steuermindernden Tatsache, wenn sein fachkundiger Bevollmächtigter irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die erst nachträglich erteilte Spendenbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstellt.

2. Das durch die Verweisung in § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG eröffnete Feststellungsverfahren betrifft ausschließlich den verbleibenden Großspendenabzug für nachfolgende Veranlagungszeiträume.

3. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Spendenabzug setzt voraus, dass der zugrundliegende Steuerbescheid noch geändert werden kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 97 Nr. 2
EFG 2003 S. 21
EFG 2003 S. 21 Nr. 1
PAAAB-07471

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.09.2001 - 3 K 8898/98 E, F

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