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BGH 15.04.1992 IV ZR 198/91

Versicherungsrecht; | Meldefrist in der Rechtschutzversicherung (§ 4 Abs. 4 ARB)

Die Meldefrist des § 4 Abs. 4 ARB, wonach für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz besteht, ist eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft (ebenso zu § 12 Abs. 3 VVG z. B. BGHZ 43, 235, 239; zu § 18 III Abs. 2 AKB a. F. BGH, VersR 1982, 567; zu § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB BGH VVGE § 8 AUB Nr. 6). Eine Meldung i. S. des § 4 Abs. 4 ARB bedeutet nicht bereits das Verlangen von Rechtschutzleistungen und die Begründung eines Schadenersatzanspruches, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, daß noch Forderungen auf ihn zukommen können (

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