Eine Beweisvorsorgepflicht des Steuerpflichtigen kann nur bei Erkennbarkeit eines nach objektivem Maßstab steuerrelevanten
Sachverhalts, nicht aber bezüglich des Nichtvorhandenseins steuererheblicher Tatsachen in Betracht kommen.
Lässt ein (mittelbar) selbst maßgeblich an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Steuerpflichtiger den Erwerb weiterer Anteile
an der Kapitalgesellschaft durch zwei schweizerische Verwaltungsgesellschaften zu, so folgt hieraus auch dann keine Beweisvorsorgepflicht
hinsichtlich des Ausschlusses seiner möglichen Treugeberstellung, wenn diese Verwaltungsgesellschaften im Falle des Vorliegens
von Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 160 AO und § 16 Abs. 1 AStG als Domizilgesellschaften anzusehen wären.
Auch bei Verletzung der Beweisvorsorgepflicht kann der Ausnahmesachverhalt des Bestehens eines Treuhandverhältnisses nicht
als nachgewiesen angesehen werden, wenn sich das negierende Vorbringen des Steuerpflichtigen als nicht weniger lebensnah,
schlüssig und plausibel darstellt als die Gegeneinwände der Finanzbehörde.
Fundstelle(n): KAAAB-07464
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2000 - 3 K 4432/92 E, V
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