Keine wesentliche Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen (hier: Einbau neuer Fenster, Badrenovierung), wenn keine
den gesetzlich zulässigen Rahmen wesentlich übersteigende Mietsteigerung erzielt wird
Leitsatz
Für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen ist nach zutreffendem Verständnis der
neueren Rechtsprechung des BFH auf den Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht auf das Verhältnis der Aufwendungen
zu den Anschaffungskosten abzustellen.
Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude (Einbau neuer Fenster, Badrenovierung) begründen unter dem Aspekt einer wesentlichen
Erhöhung des Nutzungswerts keine wesentliche Verbesserung, wenn sie zu einer den gesetzlich zulässigen Rahmen (11%) nicht
wesentlich übersteigenden Mietsteigerung (14,5%) führen.
Fundstelle(n): QAAAB-07462
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2000 - 3 K 3523/96 E
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