Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch bei Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei
Leitsatz
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tarifvertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich
bis zur gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft bekundet hat, einem
Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich entsprechen zu wollen. Die Zuschläge können in diesem Fall nicht anteilig als
Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich behandelt werden (gegen IV C 5 - S-2343
- 2/99).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1069 EFG 2003 S. 1069 Nr. 15 INF 2003 S. 524 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13901 Nr. 10 VAAAB-07456
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.04.2003 - 3 K 1950/01 E
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