Keine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bei Kassation eines Bescheides durch das Finanzamt
Leitsatz
Die Hemmung der Festsetzungsverjährung eines Haftungsanspruchs endet auch dann mit der Rücknahme des angefochtenen Haftungsbescheids
im Klageverfahren, wenn dieser Bescheid zugleich durch einen neuen, ergänzende Ermessenserwägungen enthaltenden Haftungsbescheid
ersetzt wird. Die Regelung über die Verlängerung der Ablaufhemmung bei gerichtlicher Kassation kann wegen des entgegenstehenden
eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht entsprechend auf den Fall der Aufhebung und Ersetzung durch die Finanzbehörde angewandt
werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 666 XAAAB-07451
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.03.2003 - 3 K 122/01 H (U)
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