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OLG Frankfurt/M. 18.12.1991 23 U 25/91

Kaufvertrag; | Unterschied zwischen Austauschmotor und generalüberholtem Motor

Für die Einstufung als Austauschmotor ist grundsätzlich erforderlich, daß alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für einen Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind, des weiteren eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird. Als generalüberholter Motor wird dagegen jeder überprüfte, mehr oder weniger überholte und in dem für erforderlich gehaltenen Umfang mit Neuteilen versehene Motor bezeichnet; sein Wert liegt daher erheblich unter demjenigen eines Austauschmotors (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18. 12. 1991 - 23 U 25/91, DAR 1992, 221).

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