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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 2421/97 E EFG 2003 S. 14

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3

Reihenfolge der Saldierung steuermindernder und steuererhöhender neue Tatsachen mit steuererhöhenden Rechtsfehlern

Leitsatz

1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung ist die Finanzbehörde nicht an die der Körperschaftsteuerveranlagung zugrundeliegende Auffassung bezüglich der Ermittlung der Höhe einer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung gebunden.

2. Eine Änderungsbefugnis wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen besteht mangels Kausalität nicht, wenn diese Tatsachen nach der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung bestehenden Auffassung der Finanzbehörde keine Auswirkung auf die Höhe der Festsetzung gehabt hätten. Dies gilt auch bei Schätzungsveranlagungen, soweit hierbei ein Dauersachverhalt (verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligte Vermietung) berücksichtigt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 14
XAAAB-07438

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.09.2002 - 2 K 2421/97 E

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