Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein
Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private
Hochschule
Leitsatz
Ein Mietverhältnis zwischen
Angehörigen ist mangels fremdüblicher Gestaltung nicht der
Besteuerung zugrundezulegen, wenn lediglich eine Nebenkostenpauschale in
Höhe der Hälfte der umlagefähigen Betriebskosten erhoben wird
und zugleich die vereinbarte Miethöhe - unter Berücksichtigung des
Wertes der Wohnungseinrichtung - weder annähernd den Marktgegebenheiten
entspricht noch selbst bei einer unterstellten Mietdauer von 100 Jahren eine
Überschusserzielung ermöglicht.
Gebühren für das
Studium eines Kindes an einer privaten Hochschule können nicht anteilig
als Sonderausgaben abgezogen werden, da die gesetzliche Bezugnahme auf die in
Art. 7 Abs. 4 GG
definierten Ersatz- und Ergänzungsschulen wissenschaftliche Hochschulen
nicht einschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 398 PAAAB-07419
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2001 - 18 K 9791/97 E
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