Der Streitwert wegen Abzweigung von Kindergeld von unbestimmter Dauer entspricht dem Jahresbetrag ab Klageeingang
Leitsatz
Begehrt der Kläger die Abzweigung von Kindergeld nicht nur auf unbestimmte Dauer für die Zukunft, sondern auch für vor Klageerhebung
liegende Zeiträume, so ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag der künftigen Ansprüche zuzüglich der für die Vergangenheit
geltend gemachten Abzweigungsbeträge zu bemessen. Auf die Fälligkeit der auf die Zeit vor Klageerhebung entfallenden Beträge
kommt es hierbei nicht an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 191 EFG 2003 S. 191 Nr. 3 RAAAB-07414
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - 18 K 7935/00 Kg
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