Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanzierter Leibrentenversicherung
Leitsatz
Werden bei Abschluss einer Leibrentenversicherung sowohl der für das Rentenstammrecht zu zahlende Einmalbetrag fremdfinanziert
als auch die hierfür zu entrichtende Zinsvorauszahlung, wobei die nach 10 Jahren fällige Tilgung des Darlehens für den Einmalbetrag
durch eine nach 12 Jahren auszuzahlende Kapitallebensversicherung refinanziert wird, während für das gleichfalls nach 10 Jahren
fällige Zinsvorauszahlungsdarlehen ein Sondertilgungsrecht besteht, so kann die für den Werbungskostenabzug erforderliche
Überschusserzielungsabsicht nur bejaht werden, wenn die dem Steuerpflichtigen nach seiner statistischen Lebenserwartung zufließenden
Ertragsanteile der Rentenzahlungen die Summe aus Zinsvorauszahlung, den hierfür voraussichtlich anfallenden Finanzierungskosten
und die Kosten der zweijährigen Anschlussfinanzierung bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung übersteigen.
Bei der Höhe der Finanzierungskosten der Zinsvorauszahlung ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer gleichmäßigen Tilgung
bis zur vereinbarten Endfälligkeit auszugehen, während für die Kosten der Anschlussfinanzierung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebende und als langfristig günstig angesehende Zinssatz zugrunde zu legen ist.
Die Klärung der Überschusserzielungsabsicht ist gegenüber der Prüfung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung vorrangig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 493 Nr. 8 EFG 2002 S. 137 EFG 2002 S. 137 Nr. 3 MAAAB-07407
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2001 - 18 K 5112/94 E
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