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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2583/98 F EFG 2003 S. 466

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1c, EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, EStG § 34 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 145, HGB § 146 Abs. 1, HGB § 161 Abs. 2

Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen

Leitsatz

1. Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung, auf den der begünstigte Steuersatz anzuwenden ist, sind die mit ihr in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Rechtsverfolgungskosten des Empfängers in den Vorjahren) aus der periodengerechten bilanziellen Einkunftsermittlung auszusondern und im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung von dieser abzuziehen.

2. Eine im Konkurs befindliche Personengesellschaft wird im Verfahren der Gewinnfeststellung durch ihre Liquidatoren vertreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 592 Nr. 10
EFG 2003 S. 466
EFG 2003 S. 466 Nr. 7
XAAAB-07396

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.12.2002 - 18 K 2583/98 F

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