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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 2204/02 E EFG 2002 S. 1309

Gesetze: EGV Art. 52, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 32a Abs. 1 Satz 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 Abs. 3 Satz 2, DBA-Niederlande Art. 9

Mindeststeuersatz-Regel des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 52 EG-Vertrag und ist deshalb nicht anwendbar

Leitsatz

1. Nach dem vorrangigen EG-Recht (Rs.C-107/94 ”Asscher”, EuGHE I 1996, 3089) dürfen die inländischen Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen niederländischen Staatsbürgers aus selbständiger Tätigkeit unabhängig von der Erlangung von Progressionsvorteilen gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Mindeststeuersatz von 25% unterworfen werden.

2. Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG auf diese Einkünfte muss notwendigerweise auch der Grundfreibetrag berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1309
BAAAB-07373

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2002 - 17 K 2204/02 E

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