Keine rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Kaufpreisminderungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten
Leitsatz
1. Wird der zunächst nach den Umsätzen im Vorjahr bemessene Kaufpreis für den Erwerb eines Praxiswerts aufgrund einer Anpassungsklausel
mit Rücksicht auf die Umsatzentwicklung späterer Jahre herabgesetzt, so kann eine entsprechende Minderung der Anschaffungskosten
erst auf den dem Eintritt der Minderungsgründe nachfolgenden Bilanzstichtag vorgenommen werden. Denn in diesem Fall liegt
keine Wertaufhellung, sondern eine nachträgliche Wertänderung vor.
2. Eine korrespondierende Behandlung mit der ggf. rückwirkenden Änderung des stichtagsbezogenen Veräußerungsgewinns im Falle
der Minderung der Kaufpreisforderung kommt insoweit nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1094 Nr. 18 EFG 2003 S. 1296 INF 2003 S. 645 Nr. 17 XAAAB-07357
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2003 - 16 K 5643/02 F
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