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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 5074/98 E EFG 2002 S. 259

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12 Nr. 2

Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen Unterhaltszahlungen bei gleitender Vermögensübergabe durch Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Leitsatz

1. Bei der Abgrenzung von abzugsfähigen Versorgungsrenten und nicht abzugsfähigen Unterhaltszahlungen anhand des Wertverhältnisses von übertragenem Vermögen und Rentenverpflichtung müssen im Falle einer durch Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs abgeschlossenen gleitenden Vermögensübergabe zeitgleiche Werte gegenübergestellt werden (gegen Tz. 18 des BStBl I 1996,1508).

2. Die aus der Rechtsnatur der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge folgende Abänderbarkeit der Leistungen ist zu verneinen, wenn das übertragene Vermögen keine ausreichenden Erträge abwirft, aus denen die Versorgungsleistungen erbracht werden können. Der Sonderausgabenabzug beschränkt sich in diesem Fall auf den Ertragsanteil der Rentenzahlungen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 259
EFG 2002 S. 259 Nr. 5
DAAAB-07355

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.06.2001 - 16 K 5074/98 E

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