Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu erzielen; Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem hauptberuflichen Betrieb eines Architekturbüros
wird durch die objektive Unmöglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns widerlegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige
über einen langen Zeitraum (20 Jahre) ohne Gegensteuerung durch innerbetriebliche Strukturmaßnahmen keine bzw. nur geringfügige
Umsätze (ohne Anlagenverkäufe, Privatanteile, Umsatzsteuer) erzielt, keine außergewöhnlichen Verlustursachen ersichtlich sind
und sich auch bei einer vernünftigen Reduzierung der Betriebsausgaben kein Totalgewinn ergeben könnte.
2. Kfz-Kosten eines zu 100% schwerbehinderten Steuerpflichtigen (Merkmale G+H) können nur bei Nachweis durch ein Fahrtenbuch
oder andere Aufzeichnungen mit einer höheren Jahresfahrleistung als 3000 km als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Fundstelle(n): FAAAB-07350
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.01.2001 - 16 K 3577/97 E
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