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Körperschaftsteuer; | Spenden einer Sparkasse an ihre Gewährträger (§§ 1, 4, 8, 9 KStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Der Beschluß des Verwaltungsrats einer Sparkasse, im laufenden Wj eine Spende an den Gewährträger zu leisten, ist nicht allein deshalb als Beschluß über eine Vorabgewinnausschüttung zu beurteilen, weil er in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsrats steht, aus dem erwarteten Bilanzgewinn des laufenden Wj nichts an den Gewährträger auszuschütten. (2) Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger sind grds. insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, als die im Wj an den Gewährträger insgesamt geleisteten Spenden den Betrag übersteigen, den die Sparkasse im gleichen Wj und in den beiden vorangegangenen Wj durchschnittlich pro Jahr an Dritte leistet...