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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 7799/00 E EFG 2003 S. 1062

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, KStG § 28 Abs. 3, KStG § 44, KStG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Bindungswirkung der vEK-Feststellung; nachträgliche Vorlage der entsprechenden Steuerbescheinigung kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich Einnahmen aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Ein Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, ausweislich dessen eine Ausschüttung aus Einlagen (EK 04) finanziert worden ist, ist kein Grundlagenbescheid im Verhältnis zu einer Einkommensteuerfestsetzung, die den verwendeten Betrag hiervon abweichend als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst.

2. Die nachträgliche Vorlage einer die Verwendung von EK 04 ausweisenden Steuerbescheinigung stellt, soweit es nicht die anzurechnende Körperschaftsteuer betrifft, kein rückwirkendes Ereignis in bezug auf den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1045 Nr. 17
EFG 2003 S. 1062
EFG 2003 S. 1062 Nr. 15
FAAAB-07337

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2003 - 15 K 7799/00 E

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